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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BPM Systems GmbH

Unsere AGB können Sie entweder hier im PDF-Format herunterladen oder nachfolgend direkt einsehen.

  AGB der BPM Systems GmbH
(Stand April 2003) 
   







I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für unsere Verkäufe und Lieferungen. Für andere Geschäftsbeziehungen wie insbesondere Service- und Wartungsleistungen, Ersatzteilverkäufe, Verkäufe professioneller Video-Ausstattungen und Anderes gelten andere Geschäftsbedingungen, in denen allerdings auf diese Bedingungen Bezug genommen werden kann. Sollten auch für andere Geschäfte nur diese und keine anderen Bedingungen wirksam vereinbart worden sein, gelten diese Bedingungen auch in solchen Fällen.

Werden Produkte mit einer separaten Software verkauft, werden neben diesen Bedingungen Besondere Bedingungen über Software-Verkäufe Vertragsbestandteil. Soweit die Software-Bedingungen dem Produkt in versiegelter Form beigefügt sind, gelten diese mit Benutzung der Software oder mit Öffnen der Versiegelung als anerkannt und verpflichten den Käufer. Sollte der Käufer nicht mit den Bedingungen einverstanden sein, ist er berechtigt, die Software auf unsere Kosten und unter Beifügung einer Bestätigung, daß keine Kopien gemacht wurden, an uns zurückzuschicken.

2. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Allgemeinen Bedingungen, wenn nicht der Kunde innerhalb einer Woche nach Entgegennahme der Lieferung der Anerkennung widerspricht oder diese ihm bereits bei Bestellung bekannt waren. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten auch für alle weiteren Käufe des Käufers, die nach dem ersten zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag getätigt werden; sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Käufer erstmals zugegangen sind.

II. Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne daß dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht. so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Bedingungen zustande.

2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind nur zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Käufer nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden, soweit dies nicht für die Hereinholung eines Auftrages notwendig ist. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben, ohne daß Kopien davon zurückgehalten werden.

III. Preise und Zahlungen

1. BPM ist berechtigt, ab dem 01.07.2000 Rechnungen/Gutschriften in EURO oder in DM zu erstellen. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Auslieferungslager BPM zuzüglich der am Tage der Lieferung beziehungsweise sonstigen Leistungen gültigen Mehrwertsteuer ohne Montage. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung. Erforderliche Sonderverpackungen (z. B. seemäßige Verpackung) oder frachtfreie und/oder kostenfreie Lieferung erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.
2. Falls keine schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen worden sind, sind unsere Rechnungen fällig binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung rein netto ohne Skonti und andere Rechnungsabzüge. Das von beiden Parteien als verbindlich anerkannte Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung nach dem Kalendertage bestimmt und ausgedruckt.

3. Die Ausgabe von Reparaturen und der Verkauf von Ersatzteilen erfolgt bei Abholung nur gegen Barzahlung. Bei Versand wird der Rechnungsbetrag zuzüglich Versandspesen und Verpackungskosten grundsätzlich per Nachnahme erhoben.

4. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder dessen Zahlungsunfähigkeit ergibt oder besteht eine nicht auf Rechtsgründen beruhende Zahlungsunwilligkeit des Käufers, so sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder vorbehaltlich der uns somit zustehenden Rechte vom Vertrag unter Setzung einer angenommenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Käufer kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für uns akzeptablen angemessenen Sicherheit abwenden.

5. Die in Ziffer 6. genannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn über das Unternehmen des Käufers das Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn das Unternehmen des Käufers aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Käufers eingeleitet werden.

6. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt worden sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Käufer nicht, Zahlungen zurückzuhalten, es sei denn, diese Gutschriften sind fällig.

IV. Lieferzeit

1. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten; wir übernehmen hierfür jedoch keine Gewähr. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Irgendwelche Schadenersatzansprüche kann der Käufer aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nur bis zur Höhe eines typischen, vorhersehbaren Schadens herleiten, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten der Käufers voraus.

2. Werden wir an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände gehindert, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können (höhere Gewalt), so verlängert sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse, sofern nicht die Leistung endgültig unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten etc., gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- und Zulieferanten eintreten. Im Falle der Verlängerung des Liefertermins ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er uns eine angemessene Nachfrist zur Leistung stellt. Für den Fall endgültiger Unmöglichkeit oder von Unvermögen aus solchen Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

3. Im Falle einer von uns zu vertretenden Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem Käufer im Fall des Verzugs, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche wie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen, soweit sie über die Höhe eines typischen, vorhersehbaren Schadens hinausreichen und uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
V. Versand, Gefahrenübergang und Abnahme

1. Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Alle unsere Sendungen sind bis zum Empfänger gegen die üblichen Risiken versichert.
 
2.Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Versendung auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.
 
4. Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich im einzelnen angezeigt werden.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns und uns verbundenen Unternehmen, insbesondere auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, unser Eigentum.

2.  Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zu-stehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Besteht der Abnehmer des Käufers auf  einem Abtretungsverbot, so hat der Käufer uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sofern durch den Käufer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden können, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren ab Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen.

3. Kommt der Käufer uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens-verhältnissen des Käufers ein, so sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig freihändig zu veräußern, sowie die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme zu gestatten.

4. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretene Forderungen zugeben. Im Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an uns ab.

6. Übersteigt der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Hierbei berechnet sich der Zeitwert der Sicherheiten, jeweils ausgehend vom ursprünglich von uns in Rechnung gestellten Verkaufspreis, wie folgt:
 · Geräte in ungeöffneter Originalverpackung: 90 %
 · Ware im geöffneter Originalverpackung: 70 %
 · Geräte ohne Verpackung:  50 %
Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden mit 90% des Nominalwertes angesetzt.

VII. Gewährleistung, Haftung

1. Wir leisten Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei ist von Material- und Verarbeitungsfehlern, die seine Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch beeinträchtigen.

2. Die Gewährleistung erfolgt in der Weise, daß wir nach unserer Wahl den fehlerhaften Liefergegenstand ausbessern oder neu liefern werden. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand.

3. Ist der Käufer kein Kaufmann oder handelt es sich bei ihm nicht um ein Handelsgeschäft, so ist er bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen; das Recht der Wandlung steht auch einem Kaufmann zu, wenn der Kauf für ihn ein Handelsgeschäft ist. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie in zumutbarer Weise, ggfs. mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer nicht zumutbar ist.

4. Bis zum Ablauf des 6. Monats ab Datum der Auslieferung leisten wir eine Vollgewährleistung unter Einschluß der Lohn-, Lohnneben-, Fahrt-, Material- und Versandkosten.
Für die Zeit vom 7. bis 12. Monat ab Auslieferung übernehmen wir Lohn- und Materialkosten, jedoch nicht Versand-, Lohnneben- und Fahrtkosten.
Regelmäßig setzen die Gewährleistungsmaßnahmen voraus, daß der Kunde uns das betroffene Gerät in der BPM -Servicestelle anliefert. Vor Anlieferung von Geräten zum Zwecke der Durchführung von Gewährleistungsmaßnahmen ist der Kunde verpflichtet, mit der zuständigen BPM -Servicestelle Kontakt aufzunehmen, um abzusprechen, wie die Gewährleistungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Wir behalten uns vor, die Gewährleistungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen. Wir sind dazu aber nur dann verpflichtet, wenn es sich um fest eingebaute Geräte handelt, die nur unter erheblichem Aufwand ausgebaut und versandfertig gemacht werden können.

5. Ausgenommen von dieser Gewährleistung sind Reparaturen, die durch normalen Verschleiß an Verschleißteilen wie Video-Köpfen, Bremsen, Gummiteilen, Spulenteller, Bildwandlern bei Kameras, oder vergleichbaren, dem natürlichen Verschleiß bei der Benutzung unterliegenden Teilen erforderlich werden. Weitere Voraussetzung der Gewährleistung ist, daß die gelieferten Geräte unter bestimmungsgemäßen Umweltbedingungen betrieben, nach Maßgabe der Bedienungsanleitungen ordnungsgemäß bedient und nicht in sie eingegriffen worden ist.

6. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung wegen äußerer Beschädigung bei Lieferung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Lieferung festgestellt und unverzüglich schriftlich uns gegenüber geltend gemacht werden. Bei Verkäufen an Kunden des Käufers gelten unsere Garantiebedingungen auch im Verhältnis zu den Kunden des Käufers. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen. Ist der Käufer Kaufmann und der Kauf für ihn ein Handelsgeschäft sind verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes zu rügen.

7. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, daß der fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder von uns bei dem Käufer besichtigt oder überprüft werden kann oder auf unseren Wunsch auf Gefahr des Käufers an uns zurückgesandt wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

8. Auf Anforderung des Käufers durchgeführte Leistungen, die nicht im Sinne dieser Bestimmungen Gewährleistungs-maßnahmen sind, werden zu den jeweils geltenden BPM-Servicepreisen und Bedingungen dem Käufer berechnet.

9. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an den gelieferten Waren entstanden sind sowie für Folgeschäden welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10. Erfüllt der Kunde als Händler eigene Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber eigenen Abnehmern durch Nachbesserung, so hat er uns im Falle des Scheiterns des ersten Nachbesserungsversuches Gelegenheit zu verschaffen, für ihn die Nachbesserung auszuführen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

2. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Die Änderungen werden mit Zugang bei dem Käufer wirksam, es sei denn, dieser widerspricht ohne schuldhaftes Zögern schriftlich und er wurde von uns bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen. In einem solchen Fall kann BPM die weitere Belieferung einstellen, sofern nicht die Erfüllung offener Lieferverpflichtungen aus bereits abgeschlossenen Verträgen betroffen ist.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Uncitral-Kaufrechts und des einheitlichen Kaufgesetzes. Die Vertragssprache ist Deutsch.

4. Der Käufer ist damit einverstanden, daß wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

5. Abänderungen dieser Bestimmungen sind nur in Schriftform möglich. Diese Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich geändert werden.

6.Für Verträge mit Kaufleuten und/oder Unternehmern wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart, mit der Maßgabe, daß wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. Es gilt Deutsches Recht, mit Ausnahme des  Uncitral-Kaufrechts.       
Stand: Juni 2003                                 

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